Sonntag, 26. August 2012

Deutsche Hochschulen – Rechtsrahmen und Aufgaben


Wissenschaftliche Erkenntnisse (sind) zu einem wirtschaftlichen und politischem Faktor (geworden), die mit dem Verständnis von Wissenschaft als Suche nach der Wahrheit, als etwas noch nicht gefundenes und nie ganz aufzufindendes nur noch wenig gemeinsam hat([Q-001], S. 137).

Die Wissenschaft ist in das gesellschaftliche und politische Umfeld eingebunden. Trotzdem bedeutet „Wissenschaftsfreiheit“ weiterhin, „daß alles, was nach Inhalt und Form ein ernsthafter Versuch zur Vermittlung der Wahrheit ist, frei sein soll([Q-001], S. 138).

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TU Berlin (Quelle:http://www.pressestelle.tu-berlin.de)
Staatliches Handeln kann im Einzelfall den Eingriff des Staates in die Freiheitsrechte des Bürgers bedeuten. Daher definiert das Grundgesetz (GG) den verfassungsrechtlichen Rahmen unseres Gemeinwesens und insbesondere auch Schutzrechte gegenüber der staatlichen Ordnung. Die Grundgesetzartikel unterliegen hierbei dem Zeitgeist und sind Gegenstand von Interpretationen, Auslegungen und Abwägungen.

Schon im Artikel 142 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) wurde die Freiheit der Wissenschaft geschützt. Dieser Schutz wurde als institutionelle Garantie der Universitäten interpretiert ([Q-001], S. 152ff).

In der Bundesrepublik schützt Artikel 5 Absatz 3 GG die Freiheit der Wissenschaft. In der Diskussion wurde dieser Schutz als über Artikel 142 WRV hinausgehend interpretiert. Einerseits wurde ein „Jedermann“- Grundrecht abgeleitet, andererseits gerade auch eine verstärkte institutionelle Garantie der universitären Wissenschaft. Im Zuge der gesellschaftlichen Veränderungen, die ab der sechziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts in Deutschland stattfanden, wurden Universitäten in verschiedenen Bundesländern als Gruppenuniversitäten verfasst. Zu diesem Thema konnte sich das Bundesverfassungsgericht 1973 mit dem „Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz“ auseinandersetzen.

Das System der Gruppenuniversität wurde nur eingeschränkt akzeptiert. Das Gericht betonte den „bipolaren Charakter des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit“. Der „individualrechtliche Gehalt“ besteht darin, dass die Wissenschaftsfreiheit als Schutzrecht gegenüber dem Staat „jedem“ zusteht, „der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will“. Hinzu kommt der „objektivrechtliche Aspekt“. Wissenschaftsfreiheit ist überhaupt „nur durch Beteiligung an einem vom Staat bereitgestellten und umfassenden Leistungsapparat“ möglich. „Nur noch der Staat“ verfügt über die „geeignete Organisation“ und über „entsprechende finanzielle Mittel([Q-001], S. 168ff). Insbesondere die Universitäten sind so auf Bundesebene stark grundgesetzlich geschützt. Marketingüberlegungen müssen diesen Rechtsrahmen immer einkalkulieren.

Seit der Föderalismusreform aus dem Jahr 2004 ist Hochschulpolitik nun Ländersache und unterliegt den Landesverfassungen und Landeshochschulgesetzen. Das sogenannte Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes wurde 2007 aufgehoben, verliert seine Rahmenkompetenz letztendlich aber erst dann, wenn einzelne Länder eigene Gesetze erlassen, die den Rahmen des HRG sprengen.

Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 02.06.2011 benennt in Paragraph 4 die Aufgaben der Hochschulen. Unter Absatz 1 werden explizit „Forschung“ und „Lehre“, unter Absatz 5 auch der „Wissenstransfer“ benannt. Absatz 11 definiert, dass die Hochschulen „zur Erfüllung ihrer Aufgaben … Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen (können), mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen (können), sofern nicht Kernaufgaben in Forschung und Lehre unmittelbar betroffen sind(Juris.de: Paragraph 4 BerlHG).


Quelle:
[Q-001] - Kleindieck, Ralf: “Wissenschaft und Freiheit in der Risikogesellschaft“; 1998; Duncker & Humblot Berlin


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