„Wissenschaftliche Erkenntnisse (sind) zu einem wirtschaftlichen und politischem
Faktor (geworden), die mit dem
Verständnis von Wissenschaft als Suche nach der Wahrheit, als etwas noch nicht
gefundenes und nie ganz aufzufindendes nur noch wenig gemeinsam hat“ ([Q-001], S. 137).
Die
Wissenschaft ist in das gesellschaftliche und politische Umfeld eingebunden. Trotzdem
bedeutet „Wissenschaftsfreiheit“
weiterhin, „daß alles, was nach Inhalt
und Form ein ernsthafter Versuch zur Vermittlung der Wahrheit ist, frei sein
soll“ ([Q-001], S.
138).
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TU Berlin (Quelle:http://www.pressestelle.tu-berlin.de) |
Staatliches
Handeln kann im Einzelfall den Eingriff des Staates in die Freiheitsrechte des
Bürgers bedeuten. Daher definiert das Grundgesetz (GG) den
verfassungsrechtlichen Rahmen unseres Gemeinwesens und insbesondere auch
Schutzrechte gegenüber der staatlichen Ordnung. Die Grundgesetzartikel unterliegen
hierbei dem Zeitgeist und sind Gegenstand von Interpretationen, Auslegungen und
Abwägungen.
Schon im
Artikel 142 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) wurde die Freiheit der
Wissenschaft geschützt. Dieser Schutz wurde als institutionelle Garantie der Universitäten
interpretiert ([Q-001],
S. 152ff).
In der
Bundesrepublik schützt Artikel 5 Absatz 3 GG die Freiheit der Wissenschaft. In
der Diskussion wurde dieser Schutz als über Artikel 142 WRV hinausgehend
interpretiert. Einerseits wurde ein „Jedermann“- Grundrecht abgeleitet,
andererseits gerade auch eine verstärkte institutionelle Garantie der
universitären Wissenschaft. Im Zuge der gesellschaftlichen Veränderungen, die
ab der sechziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts in Deutschland stattfanden,
wurden Universitäten in verschiedenen Bundesländern als Gruppenuniversitäten
verfasst. Zu diesem Thema konnte sich das Bundesverfassungsgericht 1973 mit dem
„Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz“
auseinandersetzen.
Das System
der Gruppenuniversität wurde nur eingeschränkt akzeptiert. Das Gericht betonte
den „bipolaren Charakter des Grundrechts
auf Wissenschaftsfreiheit“. Der „individualrechtliche
Gehalt“ besteht darin, dass die Wissenschaftsfreiheit als Schutzrecht gegenüber
dem Staat „jedem“ zusteht, „der wissenschaftlich tätig ist oder tätig
werden will“. Hinzu kommt der „objektivrechtliche
Aspekt“. Wissenschaftsfreiheit ist überhaupt „nur durch Beteiligung an einem vom Staat bereitgestellten und
umfassenden Leistungsapparat“ möglich. „Nur
noch der Staat“ verfügt über die „geeignete
Organisation“ und über „entsprechende
finanzielle Mittel“ ([Q-001],
S. 168ff). Insbesondere die
Universitäten sind so auf Bundesebene stark grundgesetzlich geschützt.
Marketingüberlegungen müssen diesen Rechtsrahmen immer einkalkulieren.
Seit der
Föderalismusreform aus dem Jahr 2004 ist Hochschulpolitik nun Ländersache und
unterliegt den Landesverfassungen und Landeshochschulgesetzen. Das sogenannte
Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes wurde 2007 aufgehoben, verliert seine
Rahmenkompetenz letztendlich aber erst dann, wenn einzelne Länder eigene
Gesetze erlassen, die den Rahmen des HRG sprengen.
Das Berliner
Hochschulgesetz in der Fassung vom 02.06.2011 benennt in Paragraph 4 die Aufgaben
der Hochschulen. Unter Absatz 1 werden explizit „Forschung“ und „Lehre“,
unter Absatz 5 auch der „Wissenstransfer“
benannt. Absatz 11 definiert, dass die Hochschulen „zur Erfüllung ihrer Aufgaben … Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen
(können), mit Zustimmung des für
Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin sich an Unternehmen
beteiligen und Unternehmen gründen (können), sofern nicht Kernaufgaben in Forschung und Lehre unmittelbar
betroffen sind“ (Juris.de:
Paragraph 4 BerlHG).
Quelle:
[Q-001] - Kleindieck,
Ralf: “Wissenschaft und Freiheit in der Risikogesellschaft“; 1998; Duncker
& Humblot Berlin
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