Montag, 8. April 2013

PA – Analyse II für den Ausbau des Stromnetzes für Erneuerbare Energien III: Bürgerbeteiligung und Rechtsrahmen



In den 80er Jahren war das Leben für Projektentwickler noch leichter. Der Bürger protestierte zwar schon damals (und subjektiv immer zu Recht). Er war aber eine eher zu vernachlässigende Größe, was den Rechtsrahmen für große Infrastrukturprojekte anbelangte. Dies hatte sich schon vor „Stuttgart 21“ grundsätzlich geändert. 

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"Steffan Mappus im Dialog als Ministerpräsident vor Stuttgart 21" (Quelle: Wikipedia/ GNU-Lizenz für freie Dokumentation / Urheber:
Jacques Grießmayer)
Bürgereinbindung

In der deutschen Bevölkerung ist das Ziel, EEs einzusetzen, unumstritten. Dies zeigt der Markterfolg von Solar oder Windenergieanlagen nur zu deutlich.

Überregionale Infrastrukturvorhaben stoßen vor Ort immer auf Widerstand. Ex - Ministerpräsident Mappus bemerkte dazu: „Stuttgart 21 passiert mir kein zweites Mal im Leben“ [32]. Mit dieser Einschätzung behielt er Recht!

Die Politik reagiert auf die seit Jahrzehnten erprobten Bürgerproteste mit verschiedenen Ansätzen.

Die EU verlangt ein verkürztes Planungsrecht [2]. Politisch wird gegen Bürgerproteste mit Spins wie „Dagegen-Republik“ oder „Wutbürger“ argumentiert. Gleichzeitig gibt es in Deutschland auf Länder- oder kommunaler Ebene mittlerweile fast bundesweit die Möglichkeit von Volksbegehren. Die Bundesregierung hat bereits den Entwurf eines „Mediationsgesetzes“ vorgelegt. Zudem plant die Bundesregierung ein Internet-Dialogforum „nachhaltige Energieversorgung“ [3] [6].

Politik  und Energierechts-Rahmen

Der Rechtsrahmen in Deutschland ist unübersichtlich, da sehr viele unterschiedliche Ministerien und Ebenen beteiligt sind [34] [33].

Europäische Union:

Gemäß des „20-20-20-Ziels“ der Union hat die Kommission für jedes Mitgliedsland den  Anteil der EEs bis 2020 berechnet. Jedes Land muß Aktionspläne erstellen, die den Auswirkungen anderer politischer Maßnahmen für Energieeffizienz auf den Endenergieverbrauch Rechnung tragen (je höher die Energieeinsparung, umso geringer ist die für die Zielerreichung erforderliche Energie aus erneuerbaren Quellen). In diesen Plänen sollen außerdem die Modalitäten für die Reformen der Planungsvorschriften und Tarifsysteme sowie der Zugang zu den Elektrizitätsnetzen für Energie aus erneuerbaren Quellen geregelt werden. Zudem sollen gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und –versorgung erlassen werden. Richtlinie 2009 / 72 / EG.

Deutschland:

BMWi: Auf Grundlage der Binnenmarktrichtlinien der EU für Strom und Gas wurde in Deutschland mit der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie einer Reihe von Folgeverordnungen eine umfassende Rechtsgrundlage für die Regulierung von Netzen und für die Zulassung von Wettbewerb zwischen Versorgern geschaffen. Eine zentrale Rolle übernimmt in der Regulierung von Strom- und Gasmärkten die Bundesnetzagentur. Energiewirtschaftsgesetz.

BMU: Im Jahre 2005 wurde auf Basis von Vorgaben der Europäischen Union ein europaweites Emissionshandelssystem eingeführt. TreibhausasEmissionshandelsgesetz.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient der Förderung der EE. Es regelt die Einspeisungsentgelte für EEs.

BMI / BMVBS: Vorschriften zum Bau- und Planungsrecht.

BMJ: Einige Energieträger unterliegen einer besonderen Verbrauchssteuer, die im Energiesteuergesetz geregelt ist, das in 2006 das frühere Mineralölsteuergesetz abgelöst hat. Energiesteuergesetz.

Bereits seit 1976 gibt es das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden, das letztendlich durch die Energieeinspar-Verordnung (EnEV) von 2009 abgelöst wurde.

Das Energiewirtschaftsgesetz  legt Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt fest.

Das 2009 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz verpflichtet die Eigentümer bei Neubauten, den Wärmebedarf dieser Gebäude zu bestimmten Anteilen aus erneuerbaren Energien zu decken. Zur außergerichtlichen Einigung sieht das Gesetz für die Stromeinspeisung bereits eine „Clearingstelle“ vor.

Das BMJ legte einen Gesetzentwurf für das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ vor [7].

Landesebene: Hier gibt es wenige Rechtsbereiche, die für Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu regeln sind. Dazu zählt etwa die Landesbauordnung oder auch die Regelungen zum Vollzug von ordnungsrechtlichen Vorgaben aus Bundesgesetzen, wie dies etwa im baulichen Bereich mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare Energien Wärme Gesetz (EEWärmeG) der Fall ist.

Es gibt Gestaltungsspielräume in der Gemeindeordnung sowie im Bereich der Raumordnung und Regionalplanung, die im Interesse der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien genutzt werden können.

Quellen:

[2] – Süddeutsche Zeitung; 19.01.2011; Seite 19: Markus Balser „Gefährliche Dagegen-Republik“

[3] – Süddeutsche Zeitung; 15/16.01.2011; Seite 5: Stefan Braun „Merkel rüffelt Selbstdarstellung ihrer Minister“

[6] – Süddeutsche Zeitung; 12.01.2011; Seite 1: Heribert Prantl „Umbruch im deutschen Recht“ 

[7] – Süddeutsche Zeitung; 12.01.2011; Seite 2: Heribert Prantl „Das Recht war ein Kampf“ 

[32] – Süddeutsche Zeitung; 20.01.2011; Seite 22: Michael Bauchmüller und Roman Deininger „Offenburg 21“ 

[33] – europa.eu/legislation_summaries/energy/  

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