In den 80er Jahren
war das Leben für Projektentwickler noch leichter. Der Bürger protestierte zwar
schon damals (und subjektiv immer zu Recht). Er war aber eine eher zu
vernachlässigende Größe, was den Rechtsrahmen für große Infrastrukturprojekte
anbelangte. Dies hatte sich schon vor „Stuttgart 21“ grundsätzlich geändert.
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"Steffan Mappus im Dialog als Ministerpräsident vor Stuttgart 21" (Quelle: Wikipedia/ GNU-Lizenz für freie Dokumentation / Urheber: Jacques Grießmayer) |
Bürgereinbindung
In der deutschen Bevölkerung ist das Ziel, EEs einzusetzen, unumstritten. Dies zeigt der Markterfolg von
Solar oder Windenergieanlagen nur zu deutlich.
Überregionale Infrastrukturvorhaben
stoßen vor Ort immer auf Widerstand.
Ex - Ministerpräsident Mappus bemerkte dazu: „Stuttgart 21 passiert mir kein
zweites Mal im Leben“ [32]. Mit dieser Einschätzung behielt er Recht!
Die Politik reagiert auf die seit Jahrzehnten erprobten
Bürgerproteste mit verschiedenen Ansätzen.
Die EU verlangt ein
verkürztes Planungsrecht [2]. Politisch wird gegen Bürgerproteste mit Spins wie „Dagegen-Republik“ oder
„Wutbürger“ argumentiert. Gleichzeitig gibt es in Deutschland auf Länder- oder kommunaler
Ebene mittlerweile fast bundesweit die Möglichkeit von Volksbegehren.
Die Bundesregierung hat bereits den Entwurf eines „Mediationsgesetzes“
vorgelegt. Zudem plant die Bundesregierung ein Internet-Dialogforum „nachhaltige
Energieversorgung“ [3] [6].
Politik und Energierechts-Rahmen
Der Rechtsrahmen
in Deutschland ist unübersichtlich,
da sehr viele unterschiedliche Ministerien und Ebenen beteiligt sind [34] [33].
Europäische Union:
Gemäß des „20-20-20-Ziels“
der Union hat die Kommission für jedes Mitgliedsland den Anteil der EEs bis 2020 berechnet. Jedes Land
muß Aktionspläne erstellen, die den Auswirkungen anderer politischer Maßnahmen
für Energieeffizienz auf den Endenergieverbrauch Rechnung tragen (je höher die
Energieeinsparung, umso geringer ist die für die Zielerreichung erforderliche Energie
aus erneuerbaren Quellen). In diesen Plänen sollen außerdem die Modalitäten für
die Reformen der Planungsvorschriften und Tarifsysteme sowie der Zugang zu den
Elektrizitätsnetzen für Energie aus erneuerbaren Quellen geregelt werden. Zudem
sollen gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung,
-verteilung und –versorgung erlassen werden. Richtlinie 2009 / 72 / EG.
Deutschland:
BMWi: Auf Grundlage
der Binnenmarktrichtlinien der EU für Strom und Gas wurde in Deutschland mit
der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie einer Reihe von
Folgeverordnungen eine umfassende Rechtsgrundlage für die Regulierung von
Netzen und für die Zulassung von Wettbewerb zwischen Versorgern geschaffen.
Eine zentrale Rolle übernimmt in der Regulierung von Strom- und Gasmärkten die Bundesnetzagentur. Energiewirtschaftsgesetz.
BMU: Im Jahre
2005 wurde auf Basis von Vorgaben der Europäischen Union ein europaweites
Emissionshandelssystem eingeführt. TreibhausasEmissionshandelsgesetz.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) dient der Förderung der EE. Es regelt die Einspeisungsentgelte für EEs.
BMI / BMVBS:
Vorschriften zum Bau- und Planungsrecht.
BMJ: Einige Energieträger
unterliegen einer besonderen Verbrauchssteuer, die im Energiesteuergesetz
geregelt ist, das in 2006 das frühere Mineralölsteuergesetz abgelöst hat. Energiesteuergesetz.
Bereits seit 1976 gibt es das Gesetz zur Einsparung von
Energie in Gebäuden, das letztendlich durch die Energieeinspar-Verordnung (EnEV) von 2009 abgelöst wurde.
Das Energiewirtschaftsgesetz legt Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
fest.
Das 2009 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz verpflichtet die Eigentümer bei
Neubauten, den Wärmebedarf dieser Gebäude zu bestimmten Anteilen aus
erneuerbaren Energien zu decken. Zur außergerichtlichen
Einigung sieht das Gesetz für die Stromeinspeisung bereits eine „Clearingstelle“ vor.
Das BMJ legte einen Gesetzentwurf für das „Gesetz zur Förderung der Mediation und
anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ vor [7].
Landesebene: Hier
gibt es wenige Rechtsbereiche, die für Energieeffizienz und erneuerbare
Energien zu regeln sind. Dazu zählt etwa die Landesbauordnung oder auch die Regelungen
zum Vollzug von ordnungsrechtlichen Vorgaben aus Bundesgesetzen, wie dies
etwa im baulichen Bereich mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem
Erneuerbare Energien Wärme Gesetz (EEWärmeG) der Fall ist.
Es gibt Gestaltungsspielräume in der Gemeindeordnung sowie im Bereich der Raumordnung und Regionalplanung,
die im Interesse der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien
genutzt werden können.
Quellen:
[2] –
Süddeutsche Zeitung; 19.01.2011; Seite 19: Markus Balser „Gefährliche Dagegen-Republik“
[3] –
Süddeutsche Zeitung; 15/16.01.2011; Seite 5: Stefan Braun „Merkel rüffelt
Selbstdarstellung ihrer Minister“
[6] –
Süddeutsche Zeitung; 12.01.2011; Seite 1: Heribert Prantl „Umbruch im deutschen
Recht“
[7] –
Süddeutsche Zeitung; 12.01.2011; Seite 2: Heribert Prantl „Das Recht war ein Kampf“
[32] –
Süddeutsche Zeitung; 20.01.2011; Seite 22: Michael Bauchmüller und Roman
Deininger „Offenburg 21“
[33] – europa.eu/legislation_summaries/energy/
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