Trockenes muss man trocken darstellen. Hier folgt also ein trockener Einblick in den trockenen Rahmen unserer Verfassung, die es bei uns allerdings bekanntermaßen nicht gibt. Immerhin haben wir ein Grundgesetz. Auch schön.
Nach dem Zweiten Weltkrieg gründeten sich in Deutschland
(West) zunächst die Bundesländer, welche „die Förderung der wissenschaftlichen
Forschung grundsätzlich als eine Angelegenheit der Länder“ interpretierten und
dies im „Königsteiner Staatsabkommen“
feststellten. Die Länder akzeptierten letztendlich, dass der Bund beim Aufbau
seines Staatsapparates für die einzelnen Bundesministerien eigene
Forschungskapazitäten benötigte. Dies manifestiert sich im Artikel 87 Absatz 3
des Grundgesetzes (GG), der dem Bund die Möglichkeit eröffnet, „für
Angelegenheiten, die seiner Gesetzgebungskompetenz unterliegen, elbständige
Bundesoberbehörden sowie bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten zu
errichten“. Und dies begründet, wie Ressortforschungseinrichtungen in
Deutschland konstituiert sind und werden und beantwortet auch die Frage, warum z.B.
das Statistische Bundesamt keine Ressortforschungseinrichtung ist.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gibt den
verfassungsmäßigen Rahmen des Gemeinwesens vor. Da staatliches Handeln auch
Eingriff in die Freiheitsrechte des Einzelnen bedeutet, sind hier Schutzrechte
definiert. Die Grundgesetzartikel sind immer Gegenstand von Interpretation,
Auslegung und Abwägung. Interpretationen unterliegen dem Zeitgeist. Vor diesem
Hintergrund lohnt ein kurzer Exkurs in die Diskussion.
Artikel 142 der Weimarer Reichsverfassung schützte die
Freiheit der Wissenschaft und wurde als institutionelle Garantie der
Universitäten interpretiert. In der Bundesrepublik schützt Artikel 5 Absatz 3
GG die Freiheit der Wissenschaft. Der Artikel wird einerseits als „Jedermann“ -
Grundrecht interpretiert, welches sich nicht nur auf die Institution
Universität beschränkt. Eine andere Denkschule sieht aber gerade eine verstärkte
institutionelle Garantie der universitären Wissenschaftsfreiheit.
Die gesellschaftlichen Veränderungen Ende der 1960er,
Anfang der 1970er Jahre führten zum Versuch, die Universitäten als „Gruppenuniversität“
zu verfassen. Vor diesem Hintergrund konnte sich das Bundesverfassungsgericht
1973 mit dem „Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz“
befassen. Das Konzept der „Gruppenuniversität“ wurde mit Einschränkungen für
mit dem GG vereinbar erklärt. Das Gericht nutzte das Urteil, um den „bipolaren
Charakter“ von Artikel 5 Absatz 3 GG zu verdeutlichen. Individualrechtlich
steht die Wissenschaftsfreiheit „Jedem“ zu. Objektivrechtlich wurde
festgestellt, dass Wissenschaftsfreiheit „nur durch Beteiligung an einem vom
Staat bereitgestellten und umfassenden Leistungsapparat“ genutzt werden kann. „Nur
noch der Staat“ verfügt über die benötigte Organisation und die finanziellen Mittel.
Staatliche, außeruniversitäre Forschung ist aber nicht
Gegenstand des Urteils gewesen. Somit bleibt die Frage ungeklärt, ob Artikel 5
Absatz 3 GG auch die Ressortforschungseinrichtungen einbezieht. In der
verfassungsrechtlichen Debatte werden eher Artikel 12 Absatz 1, Artikel 5
Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG herangezogen. So ist ein Bestandsschutz für
Ressortforschungsinstitute grundgesetzlich nicht gegeben.
Was bedeutet, dass Ressortforschungseinrichtungen
entstehen und verwehen. Universitäten hingegen haben Ewigkeitscharakter.
Zitatquellen sind bei FHVI abfragbar.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen