Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat. Dieser
kurze Satz sagt nicht weniger aus, als dass alles staatliche Handeln in Deutschland
vor Gerichten geprüft werden kann.
„Überall dort, wo sich staatliche Aufsicht und Kontrolle
in Genehmigungsverfahren auf den Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik
bezieht“, wird Ressortforschung zum Akteur. Eine atomrechtliche Genehmigung
darf beispielsweise nur erteilt werden, wenn „die nach dem Stand der
Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die
Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist“. Und das Bundesamt für
Strahlenschutz als Ressortforschungs-einrichtung ist gegebenenfalls die
Genehmigungsbehörde.
Es fragt sich, ob es in Japan auch Einrichtungen mit
Genehmigungsaufgaben gab oder gibt. Und ich frage mich, warum nach Fukushima Vertreter
deutscher Ressortforschungs-einrichtungen erklärten, dass grundsätzlich kein
deutsches Kernkraftwerk wirklich sicher sei.
Wenn nun aber eine solche Genehmigung vor Gericht geprüft werden
soll, wird eine „juristische Entscheidung aufgrund außerjuristischer Parameter“
getroffen. Hier benötigt das Gericht wissenschaftlichen Sachverstand, der „den
Stand von Wissenschaft und Technik als (unbestimmten) Rechtsbegriff
wissenschaftlich“ anbietet. DIN-Normen, Leitlinien oder Empfehlungen sollen
diesen wissenschaftlichen Sachverstand grundsetzlich rechtlich fassbar machen.
Immer dann, wenn eine Ressortforschungseinrichtung des
Bundes oder der Länder hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, benennt der „Stand der Wissenschaft und
Technik“ daher den Rechtsbegriff und nicht etwas, was sich im „Funktionskontext
einer autonomen Wissenschaft“ ansiedeln lässt.
Alles klar? Sind Forscher in Ressortforschungseinrichtungen "echte" Forscher? Erfüllen Urteile deutscher Gerichte, die mit Expertisen der Einrichtungen "außerjuristische Parameter" einbinden, den Wunsch nach "Wahrheit", "Gerechtigkeit" oder "Unvoreingenommenheit"?
Zitatquellen sind bei FHVI abfragbar.
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