Donnerstag, 31. Mai 2012

Ressortforschung und Rechtsfindung


Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat. Dieser kurze Satz sagt nicht weniger aus, als dass alles staatliche Handeln in Deutschland vor Gerichten geprüft werden kann.

Überall dort, wo sich staatliche Aufsicht und Kontrolle in Genehmigungsverfahren auf den Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik bezieht“, wird Ressortforschung zum Akteur. Eine atomrechtliche Genehmigung darf beispielsweise nur erteilt werden, wenn „die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist“. Und das Bundesamt für Strahlenschutz als Ressortforschungs-einrichtung ist gegebenenfalls die Genehmigungsbehörde.

Es fragt sich, ob es in Japan auch Einrichtungen mit Genehmigungsaufgaben gab oder gibt. Und ich frage mich, warum nach Fukushima Vertreter deutscher Ressortforschungs-einrichtungen erklärten, dass grundsätzlich kein deutsches Kernkraftwerk wirklich sicher sei.

Wenn nun aber eine solche Genehmigung vor Gericht geprüft werden soll, wird eine „juristische Entscheidung aufgrund außerjuristischer Parameter“ getroffen. Hier benötigt das Gericht wissenschaftlichen Sachverstand, der „den Stand von Wissenschaft und Technik als (unbestimmten) Rechtsbegriff wissenschaftlich“ anbietet. DIN-Normen, Leitlinien oder Empfehlungen sollen diesen wissenschaftlichen Sachverstand grundsetzlich rechtlich fassbar machen.

Immer dann, wenn eine Ressortforschungseinrichtung des Bundes oder der Länder hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, benennt der „Stand der Wissenschaft und Technik“ daher den Rechtsbegriff und nicht etwas, was sich im „Funktionskontext einer autonomen Wissenschaft“ ansiedeln lässt.

Alles klar? Sind Forscher in Ressortforschungseinrichtungen "echte" Forscher? Erfüllen Urteile deutscher Gerichte, die mit Expertisen der Einrichtungen "außerjuristische Parameter" einbinden, den Wunsch nach "Wahrheit", "Gerechtigkeit" oder "Unvoreingenommenheit"?

Zitatquellen sind bei FHVI abfragbar.

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