Mittwoch, 13. Juni 2012

Deutschland – Verwertung von Forschungsergebnissen


Hochschulen sind in Deutschland an den Rechtsrahmen ihres Bundeslandes gebunden!

Prinzipiell sind mehrere Wege der Verwertung von Forschungsleistungen möglich. Da die Ergebnisse dieser Anstrengungen gerade in den USA höchst professionell in Form von Patenten und Lizenzvergaben behandelt werden, lohnt eine kurze Betrachtung der Sachlage in Deutschland.

VERWERTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR HOCHSCHULPATENTEBMBF: “Existenzgründungen mit Hochschulpatenten”; 2004
http://www.bmbf.de/pub/existenzgruendungen_mit_hochschulpatenten.pdf
 
Im Rahmen seiner Verwertungsinitiative stellte das BMBF ab 2001 Fördermittel bereit, um auf Landesebene eine „professionellen Patent- und Verwertungsinfrastruktur“ aufbauen zu können. Dies wurde als wichtige Maßnahme des Wissenstransfers verstanden.
 
Grundsätzlich müssen die Hochschulen ihren „haushaltsrechtlichen Verpflichtung(en) zu wirtschaftlichem und sparsamen Handeln“ nachkommen.

Patentanmeldungen bedeuten aber hohe Kosten mit „finanziellem Risiko“. Die Wissenschaftsfreiheit schützt „das Recht auf kommerzielle Nutzung von Wissenschaftserfindungennicht. Dies verleitet Hochschulen zur Vorsicht.

Die „Fürsorgepflicht“ des Dienstherren kann wiederum so ausgelegt werden, dass ein „untätig bleiben der Hochschule … zu einer unmittelbaren Schädigung der Interessen des Hochschulerfinders als Dienstnehmer und damit zu einer Verletzung von Fürsorgepflichten der Hochschule“ führen kann.

Aus der Übertragung der Rechte der Diensterfindungen in den „alleinigen Einflußbereich der Hochschulen“ kann man auch ableiten, dass diese verpflichtet sind, eine „Erfindung als Ergebnis von mit öffentlichen Mitteln durchgeführten Forschungsarbeiten“ „wirtschaftlich“ zu verwerten. Ein Verlust durch „Freigabe der Erfindung“ oder „eine Abgabe unter Wert“ ist damit schwer zu rechtfertigen. 

Gründungen aus Hochschulen heraus, die mit Patenten auf vom Diensterfinder erbrachten Forschungsergebnissen in das Unternehmertum entlassen werden sollen, haben somit einen hohen Kostenblock zu tragen.

Die Hochschulen sehen sich daher mit schwierigen rechtlichen Fragen konfrontiert, die zu einer vorsichtigen Ausnutzung der neuen Rechtslage führen können.

Quellen:
1) Post, Stephanie: “Verwertungspflichten der Hochschulen nach Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs”; keine Angaben http://www.schaffrathlaw.de/files/Verwertungspflichten.pdf
2)BMBF: “1. Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur BMBF-Verwertungsoffensive – Verwertungsförderung”; 2001
http://www.bmbf.de/foerderungen/677_3283.php


Keine Kommentare: